§ 1 Berufsbezeichnung
1. Die Berufsbezeichnung "Psychologischer Berater (VFP)" / "Psychologische Beraterin (VFP)" oder „Geprüfter Psychologischer Berater (VFP)“ / „Geprüfte Psychologische
Beraterin (VFP)“ - künftig kurz PB
- dürfen Mitglieder des Verbandes gemäß dieser
Berufsordnung führen, wenn Sie das Zertifizierungsverfahren durchlaufen haben und sich
der Berufsordnung anschließen und dies per Mausklick oder Unterschrift bekunden.
2. Die genannten Berufsbezeichnungen dürfen nur solange geführt werden - auch in
Drucksachen oder sonstigen Veröffentlichungen - wie die fachlichen Voraussetzungen
einer qualifizierten Aus- und Fortbildung für diesen Beruf vorliegen, die Mitgliedschaft im
Verband besteht und diese Berufsordnung verbindlich und vollständig umgesetzt wird.
Der Verband behält sich das Recht vor, bei Verstößen gegen diese Berufsordnung die
Erlaubnis zur Führung dieser Titel zu entziehen.
§ 2 Berufsordnung für PB
1. Die Psychologische Berater arbeiten gemäß den geltenden gesetzlichen Regelungen
ihrer Tätigkeit, insbesondere in Abgrenzung zu den Berufen des Heilpraktikers für
Psychotherapie (nach HPG), des Psychologischen Psychotherapeuten (nach PsychThG)
bzw. des ärztlichen Psychotherapeuten und Psychiaters.
Das Mitglied hält sich diesbezüglich regelmäßig auf dem aktuellen Informationsstand.
2. Die PB haben dafür Sorge zu tragen, dass die Qualität ihrer Arbeit und ihre ethischen
Grundsätze den hohen Ansprüchen der Klienten in diesem Berufsfeld gerecht werden
können. Die PB haben alles zu unterlassen, was dem Berufsstand Schaden zufügen
könnte.
3. Die PB haben die Würde, Integrität und das Selbstbestimmungsrecht der Klienten zu
achten, insbesondere hinsichtlich der ihnen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit
offenstehenden Einflussmöglichkeiten.
4. Sie sind gehalten, sich bei eigener Überforderung an geeignete Kollegen bzw.
Supervisoren zu wenden. Hinweise von anderen Kolleginnen und Kollegen bzw. von
Klienten in dieser Richtung werden entsprechend ernst genommen und umgesetzt.
5. Falls schriftliche Aufzeichnungen, auch in computergestützter Form, geführt werden,
sorgt der Berater für eine vor unbefugter Einsicht geschützte Aufbewahrung, auch im Falle
eigener Krankheit oder des Todesfalles.
6. Dem Klienten sind vor Beginn der Beratung ungefragt Auskünfte über die Modalitäten
wie Honorare, zeitlicher Rahmen und Arbeitsweise zu geben, möglichst bei der ersten
(telefonischen) Kontaktaufnahme. In der Gestaltung dieser Rahmenbedingungen ist der
PB frei.
Hierzu stellt der VFP ein Formblatt zur Verfügung, das mit den individuellen Daten ergänzt
und dann kopiert werden kann.
7. Obwohl gesetzlich für Psychologische Berater keine Schweigepflicht bindend
vorgesehen ist, verpflichten sich die PB ausdrücklich, über ihnen bekanntgewordene
Fakten und Details nur mit Erlaubnis der Klienten zu Dritten zu sprechen, ausgenommen in
der Supervision und (in neutralisierter Form) zu Forschungs- und Unterrichtszwecken.
§ 3 Fortbildung und Qualitätssicherung
(1)
Psychologische Berater, die ihren Beruf ausüben, sind
zum Erhalt und zur
Weiterentwicklung ihrer professionellen Kompetenzen verpflichtet. Hierzu nehmen sie
regelmäßig an Fortbildungen und qualitätssichernden Maßnahmen teil – wie z.B. an
den regelmäßig stattfindenden Psychotherapie-Symposien und Fortbildungen des VFP.
(2)
PB müssen ihre Fortbildung und ihre Maßnahmen zur Qualitätssicherung gegenüber
dem VFP als Berufsverband in geeigneter Form nachweisen können
Mitglied im vfp